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Mottfeuer

Wichtige Tipps zum Abbrennen eines Mottfeuers 

   

Aus gegebenem Anlass weisst die Freiwillige Feuerwehr Nesselwang auf folgenden Sachstand im Bezug auf Mottfeuer hin.
Die Freiwillige Feuerwehr Nesselwang wurde in letzer Zeit mehrfach alarmiert, um Mottfeuer zu löschen. 

Darum ist es neben der Beachtung der u.g. Punkte unbedingt erforderlich, ein Mottfeuer bei der Integrierten Leitstelle Allgäu anzumelden.
Die Anmeldung kann telefonisch unter der Rufnummer 0831/96096-689 erfolgen!

Das Verbrennen von Abfällen ist laut der Bayerischen Pflanzenabfallverordnung nur außerhalb bebauter Ortsteile und nur an Werktagen von 08 bis 18 Uhr zulässig. Ein Mottfeuer ist nur dann erlaubt, wenn der Abtransport der Pflanzenabfälle nicht möglich ist. Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung und ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. Pflanzliche Abfälle dürfen nur im trockenen Zustand verbrannt werden. Das Feuer ist von mindestens zwei, mit geeignetem Gerät (z.B. Rechen, Schaufel) ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahre ständig zu überwachen. Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden. Um die Brandfläche ist ein Bearbeitungsstreifen von drei Metern Breite zu ziehen, welcher von pflanzlichen Abfällen freizumachen ist. Es ist sicherzustellen, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit, erloschen ist. Die Verbrennungsrückstände sind möglichst bald in den Boden einzuarbeiten. Laut den Brandverhütungsvorschriften (VVB) und dem Bayrischen Waldgesetz sind gewisse Sicherheitsabstände zu Wohngebäuden, öffentlichen Verkehrswegen, zu Waldrändern, Rainen, Hecken und sonstigen brandgefährdeten Gebäuden einzuhalten.


Diese Sicherheitsabstände betragen in der Regel mindestens:

300 Meter zu Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen und vergleichbaren Einrichtungen
300 Meter zu Gebäuden, deren Wände o. Dächern aus brennbaren Stoffen bestehen o. in denen leicht entflammbare Stoffen, brennbare Flüssigkeiten o. brennbare Gase hergestellt/gelagert/bearbeitert werden
100 Meter zu sonstigen Gebäuden
100 Meter zu Zeltplätzen, anderen Erholungseinrichtungen und Parkplätzen
100 Meter zu Waldrändern
75 Meter zu Schienenwegen und öffentlichen Straßen
25 Meter zu Feldgehölzen, Hecken u. a. brandgefährdeten Gegenständen
10 Meter zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt öffentlichen Wegen und Eigentümerwegen, sowie Privatwegen, die von der Öffentlichkeit genutz werden

 

Pressemitteilung Bayerische Polizei vom 22.08.2010

Hinweise zu Mottfeuern Allgäuer Zeitung vom 12.04.2011

   

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